Neuigkeiten zum Unterhaltsvorschuss:
Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen
oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig,
wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Die Unterhaltsvorschussleistungen werden voraussichtlich ab 1.7.2017 an Alleinerziehende verlängert gezahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro
brutto monatlich verdienen muss, um anspruchsberechtigt zu sein.
Die Berechtigung zur Antragstellung entfällt, wenn der alleinerziehende Elternteil bereits
Grundsicherung für Arbeitslose bezieht.
Dies ändert sich, wenn der alleinerziehende Elternteil aus dem Grundsicherungsbezug heraus seinen
Bedarf mindert um den monatlichen Bruttoverdienst von mindestens 600 Euro
monatlich.
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